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Dr. Roland Grau - Praxis für Wunschkinder, Stuttgart

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Allgemeine­ Informationen

Schwangerschaftsnachweis

Bereits bei Ausbleiben der Regelblutung lässt sich durch die heute verfügbaren sensitiven Urintests in der Regel die Ausscheidung von Schwangerschaftshormon (HCG) im Urin nachweisen. Sollten Sie trotz negativen Schwangerschaftstests unsichere Schwangerschaftszeichen wie Brustspannen, morgendliche Übelkeit, für Sie unbekannte Vorliebe für bestimmte Nahrungsmittel, weiter ausbleibende Periodenblutung, ziehende Beschwerden im Unterbauch o.ä. bei sich feststellen, ist ein erneuter Schwangerschaftstest im Urin oder im Blut zu empfehlen. Eine Fruchthöhle in der Gebärmutterschleimhaut lässt sich 5 Wochen, erste Herzaktion als Ausdruck begonnener Organentwicklung 6 Wochen nach der letzten Periodenblutung mittels Vaginalultraschall darstellen.

Eileiterschwangerschaft und Fehlgeburt

Der Nachweis einer Schwangerschaft in der Gebärmutterhöhle schließt die Einnistung der Schwangerschaft an falscher Lokalisation, bei der es zu lebensgefährlichen Blutungen kommen kann, weitgehend aus (Ausnahme: Ektope Zwillingsschwangerschaft). Bis zur 12. SSW wird statistisch jede vierte Schwangerschaft leider als Fehlgeburt enden. Ursächlich sind meist genetische Fehler beim sich entwickelnden Feten oder Infektionen. Im weiteren Verlauf wird die Geburt eines gesunden Kindes dann immer wahrscheinlicher. Eine Fehlgeburt nach der 16 SSW ist glücklicherweise ein seltenes Ereignis. Schwangerschaften mit fehlerhafter Einnistung und Fehlgeburten erfordern meist eine operative Behandlung.

Beschäftigungsverbot

Im Fall von Krankheit kann ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellen und deren voraussichtliche Dauer bescheinigen. Dies gilt bei Berufstätigen auch in der Schwangerschaft. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Höhe und Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ein gesetzlicher Schutz besteht für gesunde berufstätige Schwangere durch Beschäftigungsverbote, soweit durch die Arbeit eine Gefährdung der Mutter und/oder des ungeborenen Kindes besteht. Das Arbeitsentgelt wird dabei in voller Höhe weiter bezogen. Das Mutterschutzgesetz enthält die Bestimmungen zum allgemeinen Beschäftigungsverbot. Daneben kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn aus der persönlichen Vorgeschichte der gesunden Schwangeren bei fortgesetzter beruflicher Tätigkeit eine durch diese Arbeit bestehende Gefährdung des Verlaufs der Schwangerschaft angenommen werden muss. Voraussetzung ist stets eine Stellungnahme des Betriebsarztes bzw. aussagefähige Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers. Dieser kann außerdem eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz ohne Gefährdungspotential anbieten. Bei krankheitswertigen Beschwerden in der Schwangerschaft ist die Arbeitsunfähigkeit stets vorrangig.

Nahrungsergänzung

Außerdem sollte auf eine korrekte Funktion der Schilddrüse und die Nahrungsergänzung durch Folsäure, Jod und Vitamin D geachtet werden, da sich der Mangel an diesen Mikronährstoffen empfängnismindernd auswirken kann. Ein Mangel an Folsäure kann bei Menschen, bei denen die Folsäureproduktion durch einen Genpolymorphismus reduziert ist, in der Schwangerschaft zu einem unvollständigen Rückenschluss und Herzfehlern beim sich entwickelnden Kind beitragen.

Selbstfürsorge

Sie sollten nun besonders auf ausgewogene, eiweiß- und vitaminreiche Ernährung, regelmäßige Flüssigkeitszufuhr (mindestens stündlich, in nicht zu großen Einzelvolumina, auch nachts), regelmäßige Schlaf-Wach-Rhythmen und Stressbegrenzung achten, sich regelmäßig bewegen, ohne sich sportlich zu verausgaben und unbedingt Nikotin und Alkohol meiden.

„Andere Umstände“

Mit der Schwangerschaft sind allerdings in der Regel auch zahlreiche weitere Fragen verbunden. So verändern sich Karriereplanung, Partnerschaft, Freundeskreis, Einbindung in der Familie, Freizeitaktivitäten, Leistungsfähigkeit, Verantwortlichkeiten, etc.

Als Frauenarzt verstehe ich mich als Ihr Ratgeber und Begleiter in der Schwangerschaft. Ich möchte Ihnen helfen, die schwangerschaftsbedingten Vorgänge in Ihrem Körper zu verstehen und so die richtigen Entscheidungen für sich und Ihr Kind zu treffen.

Blutgruppeneigenschaften und Rhesusfaktor

Bei menschlichen Feten werden genetisch determiniert ab dem dritten Entwicklungsmonat drei Arten von Rezeptorglykoproteinen auf der Zellmembrane sämtlicher Körperzellen in zunehmender Konzentration präsentiert, die man als Blutgruppenantigene kennt und die mit den Buchstaben A und B und als Rhesusfaktor bezeichnet werden. Jedes dieser Antigene kann vorhanden sein oder fehlen. Entsprechen definiert man die Blutgruppen A, B, AB und 0 jeweils mit den Eigenschaften Rhesus positiv oder Rhesus negativ.

In der Schwangerschaft und unter der Geburt kommt es in gewissem Umfang zu einem Austausch von Blutzellen zwischen Mutter und Kind. Fehlt der Mutter ein Antigen, das beim Kind durch den väterlichen Anteil des Erbguts ausgebildet wird, kann dies zu einer Bildung irregulärer Antikörper durch das mütterliche Immunsystem führen, wobei das Rhesusantigen am stärksten die Antikörperbildung bei Rhesusnegativen anregt. Da diese Antikörper durch die Plazentaschranke passieren, können sie die Antigene der Oberfläche der roten Blutkörperchen im kindlichen Kreislauf besetzten und so den Reiz zur Zerstörung dieser roten Blutkörperchen in der kindlichen Milz und Leber darstellen.

Das kindliche blutbildende Knochenmark reagiert mit einer massiven Ausschüttung unreifer roter Blutkörperchen (Erythroblasten). Dennoch entwickelt das Kind eine zunehmende Anämie, die Sauerstoffversorgung sinkt und der Stoffwechsel von Milz und Leber wird überlastet, erkennbar an Herzinsuffizienz, ödematöser Schwellung von Milz, Leber und schließlich des ganzen Körpers und Wachstumsretardierung. Das resultierende Krankheitsbild (Erythroblastose) verläuft unbehandelt tödlich.

Die Immunisierung der Rhesus negativen Mutter findet meist unter der Geburt eines Rhesus positiven Kindes statt, kann aber auch durch Fehlgeburten, Schwangerschaftsunterbrechungen und invasive diagnostische oder therapeutische Eingriffe (Chorionzottenbiopsie, Amniozentese, Cordozentese,…) erfolgen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, bei Rhesus negativen Müttern bei jeder Blutung in der Schwangerschaft, Eingriffen an der Gebärmutter, in der 28. Schwangerschaftswoche und nach erfolgter Geburt Rhesusantikörper zu spritzen, um eventuell in den mütterlichen Blutkreislauf eingeschleppte kindliche Zellen abzufangen und so eine eigene Bildung von Rhesusantikörpern durch die mütterlichen immunkompetenten Plasmazellen zu verhindern.

Bitte achten Sie als Rhesus negative Schwangere in ihrem eigenen Interesse darauf, dass diese Maßnahme niemals unterbleibt.

Dauer der Schwangerschaft

Die Schwangerschaft dauert von der Befruchtung bis zur Geburt durchschnittlich 266 Tage. Üblicherweise wird das Schwangerschaftsalter ab dem ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet und in abgeschlossenen Schwangerschaftswochen plus -tagen angegeben, da diese Bezugsgröße bekannt ist.

Geburtstermin

Das Schwangerschaftsalter und der Fortschritt der Schwangerschaft können anhand von Ultraschalluntersuchungen verifiziert werden. Ist die Schwangerschaft nicht zum eigentlich erwarteten Ovulationstermin eingetreten, kann dies mittels wiederholter Ultraschalluntersuchungen bis zur 15. SSW erkannt und der errechnete Entbindungstermin entsprechend korrigiert werden. Später überwiegen genetisch determinierte Unterschiede des Wachstumsverlaufs der menschlichen Feten. Exakt zum berechneten Termin kommen 4 % der Kinder zur Welt, innerhalb von einer Woche um den errechneten Geburtstermin 26 % und innerhalb von drei Wochen um den errechneten Geburtstermin 66 %. Eine Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche wird als Frühgeburt bezeichnet und trägt das Risiko, dass das Neugeborene noch nicht ausreichend reif ist um alle Stoffwechselvorgänge ohne weitere Unterstützung selbst zu übernehmen.

Mutterschaftsuntersuchungen

Die Mutterschaftsrichtlinien regeln den Umfang der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei gesetzlich versicherten Schwangeren. Die Ergebnisse aller Untersuchungen werden im Mutterpass dokumentiert und sind so auch bei wechselnder ärztlicher Betreuung standardisiert verfügbar.

Umfang der Schwangerenvorsorge der gesetzlichen Krankenversicherung ist derzeit:

  • Blutgruppe mit (2 x) Kontrolle auf Bildung irregulärer Antikörper
  • Nachweis der Rötelnimmunität
  • Infektionsdiagnostik auf Chlamydien, Lues, HIV und Hepatitis B
  • Dokumentation gesundheitlicher Risiken
  • Beratung zu Ernährung, Beruf, Lebensstil und Geburtsmodus
  • Vaginale Tastuntersuchung und manuelle Wachstumskontrolle der Gebärmutter und der Kindslage (bis 28.SSW 4, dann 2 Wo)
  • Blutdruck, Gewicht, Urinsediment und Blutbildkontrollen
  • Dreimaliger Ultraschall (9.-12., 19.-22. (Wahl) und 29.-32.SSW)
  • Herztonschreibung beim Kind und Wehenschreibung
  • Blutzuckerkontrolle nüchtern und 1 Stunde nach 50 g Glucose
  • Im Fall von Mehrlingsschwangerschaften, drohenden Schwangerschaftserkrankungen oder sonstigen Risiken werden diese Untersuchungen durch weiterführende Maßnahmen ergänzt.

Ungewollte Schwangerschaft

Sollten Sie ungewollt schwanger geworden sein, gehört im Konfliktfall auch die Beratung zum Erhalt der Schwangerschaft zu den Aufgaben des Frauenarztes. Gerne suche ich zusammen mit Ihnen Möglichkeiten, welche Hilfestellungen nötig und verfügbar sind, damit sie schließlich doch Ihre Mutterschaft genießen können. Selbstverständlich betreue ich Sie auch dann, wenn nach Abwägung aller Möglichkeiten eine Entscheidung gegen das Leben getroffen werden muss.

Schwangerschaftsunterbrechung

Nach Feststellung einer entwicklungsfähigen Schwangerschaft besteht nach aktueller Rechtslage bis zur 12. Entwicklungswoche die Möglichkeit der Schwangerschaftsunterbrechung aus sozialer Indikation (Wunsch der schwangeren Frau). Die Unterbrechung der Schwangerschaft ist rechtswidrig, bleibt aber straffrei. Hierzu bedarf es der ärztlichen Schwangerschaftsfeststellung (Bescheinigung) und der Beratung durch eine unabhängig beratende Institution (z.B. Caritas,…). Die Schwangerschaftsunterbrechung ist ein medikamentöser oder operativer Eingriff der dann von einem anderen Arzt durchgeführt werden muss. Die Schwangerschaftsunterbrechung bei schwerwiegender Erkrankung des Kindes ist nicht zeitlich begrenzt. Zu beachten ist jedoch, dass das Kind ab einem Geburtsgewicht von 500 g Personenstandsrecht genießt.

Dr. Roland Grau - Praxis für Wunschkinder

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